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VG des Saarlandes Urteil vom 09.12.2008 - 3 K 135/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der als ruhegehaltfähig anrechenbaren Ausbildungszeit. Regelstudienzeit einer Hochschulausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Die ausdrücklich jede Hochschulausbildung – und damit auch eine solche mit einer festgesetzten Regelstudienzeit – betreffende Begrenzung der als ruhegehaltfähig anrechenbaren Ausbildungszeit auf drei Jahre in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geht (sofern nicht die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG eingreift) für die Fälle, in denen die Regelstudienzeit den Zeitraum von drei Jahren überschreitet, der Regelung in § 12 Abs. 3 BeamtVG vor.

 

Normenkette

SVwVfG § 48; BeamtVG § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 85

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am 07.02.1966 geborene Kläger, der zum 01.08.1994 erstmals in das Beamtenverhältnis berufen wurde, bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des Beklagten stand und mit Ablauf des Monats Februar 2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde (seine hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08.04.2008 – 2 K 699/07 – abgewiesen), wendet sich gegen die Rückname der Anerkennung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit.

Mit Bescheid vom 19.04.2007 betreffend die Anerkennung von Vordienstzeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – teilte der Beklagte dem Kläg...

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