Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (134) 3 O 482/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.05.2019, Az. 3 O 482/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Brandversicherung.
Seit Anfang 2001 erhielt der Kläger unter seiner Privatadresse mehrere Drohbriefe. Seine Mutter, die Zeugin J. P., die meist die Post für den Kläger in Empfang nahm, händigte die Schreiben dem Kläger, der eine Etage über ihr wohnte, aus. Die Schreiben ängstigten den Kläger und seine Mutter. Bereits nach Erhalt des ersten Drohbriefes, der einige Wochen vor dem ersten Brand (27.05.2001) bei dem Kläger eingegangen war, begab sich der Kläger zur Polizei in S., machte dort Mitteilung und zeigte den Drohbrief, den er erhalten hatte. Im Nachgang wandte sich ein Kriminalpolizeibeamter telefonisch an den Kläger und erklärte, dass die Polizei nicht in der Lage sei, das Haus ganztägig zu überwachen. Auch im zeitlichen Zusammenhang mit den weiteren Bränden (08.03.2002 und 24.04.2002) erhielt der Kläger Drohbriefe, die er der Polizei übergab. Wegen der Drohbriefe, die der Kläger der Polizei übergab, wird Bezug genommen auf die Bl. 52 ff. und 283 ff der Strafakte.
Zum weiteren Sachstan...