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Thüringer OLG Urteil vom 23.03.2021 - 5 U 513/19

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 1318/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.04.2022; Aktenzeichen V ZR 78/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30.04.2019, Az. 8 O 1318/17, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zu dulden, dass die Kläger die im Nordosten des Grundstücks Grundbuch von R., Blatt ... (Flurstück xx/x) befindliche Hoffläche zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken begehen und befahren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung der Kläger, wie auch die darüber hinaus gehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und miteinander verwandt bzw. verschwägert.

Sie streiten um den Umfang der Nutzungsberechtigung des im Miteigentum der Beklagten stehenden Flurstückes und die Frage, ob und in welchem Umfang die Kläger die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung von Ansprüchen verlangen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern einmal im Quartal die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit dem weiteren, aus dem Urteilstenor ersichtlichen Inhalt und mit den dort angeführten Voraussetzungen zu gewähren.

Dieser Anspruch de...

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