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Thüringer OLG Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 179/14

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Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 2 O 103/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2018; Aktenzeichen VI ZR 121/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 13.02.2014, Az. 2 O 103/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 709.853,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 137.276,66 EUR für den Zeitraum vom 06.08.2009 bis zum 22.02.2012 und aus 597.611,63 ab dem 23.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 2 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 192.187,31 EUR für den Zeitraum vom 06.08.2009 bis zum 22.02.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des 1. Rechtszugs sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen 19 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 80 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerinnen 19 % selbst, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 80 % und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Beklagte zu 1 80 % selbst und die Klägerinnen 20 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Beklagte zu 2 82 % selbst und die Klägerinnen 18 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen 17 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 82 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerinnen 17 % selbst, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 82 % und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu...

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