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Thüringer OLG Urteil vom 21.03.2007 - 7 U 333/06

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Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen HKO 121/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen VIII ZR 108/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 21.844 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat von der Beklagten Herausgabe eines Pkw Opel Astra Coupé, den sie zuvor von einer Fa. D.J.V. erworben hatte, verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund gutgläubigen Erwerbs von der Fa. D. Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Von einem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten habe die Klägerin bei Übergabe des Fahrzeugs an sie keine Kenntnis gehabt. Aus dem Umstand, dass weder Fahrzeugschein noch Kfz-Brief und COC-Bescheinigung übergeben worden seien, habe die Klägerin nicht schließen müssen, dass die Fa. D. selbst nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass beim Erwerb eines Neufahrzeuges der Kfz-Brief erst später nachgereicht werde. Im Übrigen sei bei gewerblichen Händlern jedenfalls vom Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit der Befugnis zur Weiterveräußerung auszugehen. Die Entscheidung des BGH NJW 2005,...

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