Leitsatz (amtlich)
1. Soweit eine thüringische Verwaltungsgemeinschaft in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinde tätig wird, treffen sie gegenüber der Gemeinde keine drittschützenden Amtspflichten.
2. Sorgfaltsanforderungen an eine verwaltungsmäßige Rechnungsprüfung.
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34; StHaftG TH § 1 Abs. 1; ThürKO §§ 46 ff.
Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 4 O 353/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.04.2015, Az. 4 O 353/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der hieraus vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Durch Beschluss wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auf 153.590,56 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die klagende Gemeinde gehört der beklagten Verwaltungsgemeinschaft (§§ 46 ff ThürKO) an. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen nach ihrer Behauptung fehlerhafter Rechnungsprüfung durch die Beklagte.
Die Klägerin hatte die D - W GmbH (im Folgenden: D GmbH) nach Durchführung einer Ausschreibung durch Einheitspreis-Vertrag vom 16.10.2008 mit der Durchführung von Arbeiten zur Sanierung eines Vierseitenhofs beauftragt.
Für den Fall der Einstellung von Arbeitskräften mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden über den gesamten Zeitraum der Ausführung dieser Baumaßnahme sollte die Klägerin die Lohnkosten dieser Arbeitnehmer als...