Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 1 HKO 318/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteiles des LG Gera vom 29.1.2004 wird die Beklagte verurteilt, die von ihr in dem Einkaufszentrum Burgaupark Jena durch Mietvertrag vom 7.4.1995 (zirka 2.263,70 m2 Verkaufs-/Ladenfläche und zirka 605,64 m2 Nebenfläche) zum Betrieb eines Einzelhandelsmarktes mit Schwerpunkt Textilien, Bekleidung und Randsortimente, wie z.B. Mode- und Echtschmuck, Uhren, Lederwaren, Schuhe, Kosmetikartikel, Adler-Club-Aktions-sortimente, Reisen, Unterhaltungselektronik, Foto- und Optikartikel, Spielwaren, Sportartikel, Süßwaren und Änderungsschneiderei angemieteten Räumlichkeiten auch an Samstagen zwischen 18.00 und 20.00 Uhr geöffnet zu halten, wenn und soweit die überwiegende Anzahl aller Mieter des Einkaufszentrums Burgaupark ihre Geschäfte offen hält.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um eine mietvertragliche Betriebsverpflichtung der Beklagten zum Betrieb eines Ladenlokales in einem Einkaufszentrum zwischen 18.00 und 20.00 Uhr an Samstagen.
Die Klägerin ist in den von der Beklagten und der Zentralbauträger GmbH am 23.03./7.4.1995 geschlossenen gewerblichen Mietvertrag eingetreten. Angemietet hat die Beklagte eine Ladenfläche von zirka 2.263,70 m2 und eine Nebenfläche von zirka 605,64 m2 in dem Einkaufszentrum Burgaupark in Jena für die Dauer von 15 Jahren.