Leitsatz (amtlich)
Zur Amtshaftung wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem verbeamteten Lehrer:
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt im Hinblick auf eine später eingetretene Dienstunfähigkeit nur dann vor, wenn der Dienstherr auf einer objektiven Tatsachengrundlage hätte erkennen können und müssen, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Dienstaufgaben (hier: Erstellung von Stunden- und Vertretungsplänen) zu erfüllen.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn der Lehrer die Fortführung einer konkreten Dienstaufgabe von der Zuweisung eines Familienmitglieds als Lehramtsanwärter an seine Schule abhängig macht.
Normenkette
BeamtStG §§ 3, 27, 33 ff., §§ 45, 47; BGB §§ 823, 839; GG Art. 33-34; ThürBG §§ 3, 31, 59-60, 112; ThürDG §§ 22, 26; ThürLehrAzVO §§ 3, 8-9, 11-13; ThürSchulG § 45; ThürSchulO § 44; ThürUrlVO § 27; ZustVV-PersSchul §§ 1, 4-5
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 3 O 302/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30.10.2018, Az.: 3 O 302/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindlicher Lehrer, begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgepri...