Leitsatz (amtlich)
1. Dem Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aus §§ 134, 143 InsO auf Rückzahlung ausgeschütteter Scheingewinne können durch den Anleger die ihm gegen die Insolvenzschuldnerin vor deren Insolvenz als aufrechenbare Forderungen zustehenden Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Hiervon erfasst wird der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage, wie auch des Agios und des entgangenen Zinsgewinnes.
2. Für die Höhe ihm entgangener Zinsen kommt dem Anleger die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute, soweit er sich auf die Geltendmachung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB von 4 % beschränkt, sofern es sich um Geldbeträge handelt, die aufgrund ihrer Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern anderweitig angelegt worden wären.
Normenkette
InsO §§ 134, 143, 94, 96 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 252, 246
Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 2 O 56/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Meiningen vom 27.6.2007 - 2 O 56/07 (24), wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.944,42 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2005, sowie weitere 194,63 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreites zweiter Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. K. GmbH bestellt worde...