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Thüringer OLG Urteil vom 09.11.2006 - 1 U 161/06

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 3 O 1024/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen IX ZR 229/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Erfurt vom 17.1.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger (Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. J. G. Müller mbH W., im Folgenden: "Muttergesellschaft") verlangt vom Beklagten (Insolvenzverwalter über das Vermögen der von der o.g. Baugesellschaft im Jahre 1991 gegründeten J. G. M. B. GmbH, M., deren Alleingesellschafter sie war, im Folgenden: "Tochtergesellschaft") die Auszahlung auf einem Sonderkonto hinterlegter Geldbeträge aus Rückzahlungen von Gläubigern nach Insolvenzanfechtung.

Beide Gesellschaften befanden sich zumindest seit dem Jahre 2003 in der Krise. Die Tochtergesellschaft in M. war ausweislich des Insolvenzgutachtens seit Juni 2003 zahlungsunfähig, die Muttergesellschaft in W. war spätestens seit August 2003 zahlungsunfähig. Seit Jahren bezahlte die Muttergesellschaft wiederholt Löhne und Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge verspätet und war mit ihren spätestens am 15. des jeweiligen Folgemonats fälligen Verpflichtungen aus Lohn- und Gehaltszahlungen spätestens seit Juli 2003 erheblich in Rückstand. Ab Juli 2003 konnte sie Lohn- und Gehaltsforderungen von weit über 1 Mio. EUR permanent nicht mehr begleichen. Hinzu kamen anteilige Beiträge zur Sozialversicherung und...

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