Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung. Festsetzung der Vergütung des Verteidigers
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Rücknahme der Revision entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Die Festsetzung der Gebühr kommt nur dann in Betracht, wenn das Revisionsverfahren so weit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt werden wird.
Normenkette
VV RVG Nr. 4141
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 21.06.2006) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Tatbestand
I.
Rechtsanwalt D. wurde dem Angeklagten am 11.08.2005 zum Pflichtverteidiger bestellt. Mit Urteil vom 01.02.2006 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Meiningen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 17.01.2005 und unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Meiningen vom 05.09.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an.
Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt D. mit Schriftsatz vom 03.02.2006 am 06.02.2006 Revision ein. Nach Zustellung des Urteils am 01.03.2006 begründete der Verteidiger mit Schriftsatz vom 07.03.2006 die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und behielt sich weitere Ausführungen vor. Mit eigenhändigen Schriftsatz vom 12.03.2006, eingegangen beim Landgericht am 20.03.2006...