Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu Entschädigungsleistungen der Staatskasse nach dem StrEG 10.5.2012 4 W 94/12
Leitsatz (amtlich)
1. Im (zivilrechtlichen) Entschädigungsverfahren nach § 13 StrEG sind die Zivilgerichte an die im (sog.) Grundverfahren ergangenen Entscheidungen der Strafgerichte gebunden. Im Grundverfahren werden die Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs geregelt. Das bedeutet, dass nur hinsichtlich der im Grundverfahren festgestellten Strafverfolgungsmaßnahmen, für die das Strafgericht einen Entschädigungsanspruch ausgesprochen hat, eine Entschädigung gewährt werden kann.
2. Im Betragsverfahren entscheiden sodann die Zivilgerichte über den Umfang der von der Staatskasse zu leistenden Entschädigung auf der Grundlage der im Grundverfahren ergangenen Entscheidung; dabei kann nur für die auf die vollzogene entschädigungspflichtige Maßnahme adäquat kausal beruhenden Vermögenseinbußen eine Entschädigung gewährt werden. Nur wenn der Schadensgrund mit dem Vollzug der (entschädigungspflichtigen) Maßnahme kongruent ist, ist der Vermögensschaden ersatzfähig im Sinne des StrEG.
3. Da nur der (förmlich) Beschuldigte von der in der Grundentscheidung genannten Strafverfolgungsmaßnahme unmittelbar betroffen ist, kann auch nur dieser Ansprüche nach dem StrEG geltend machen. Dritten bleibt für eventuell mittelbar erlittene Schäden nur der Weg über eine Amtshaftungsklage.
Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche aus entgangenem Unterhalt, wenn die gegen den Beschuldigten vollzogene entschädigungspflichtige Maßnahme für den Unterhaltsausfall adäquat kausal war.
Normenkette
StrEG § 13; BGB § 249
Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 2 O 1040/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht der gem. § 13 StrEG beabsichtigten Entschädigungsklage zurückgewiesen.
Ei...