Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Verfahrenswertes bei unterbliebenem Antrag gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
In einem Versorgungsausgleichsverfahren ist ein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG auch dann festzusetzen, wenn ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird.
Normenkette
VersAusglG § 3 Abs. 3; FamGKG § 50
Verfahrensgang
AG Heilbad Heiligenstadt (Beschluss vom 09.02.2011; Aktenzeichen 2 F 95/02) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 9.2.2011 (2 F 95/02) wird in Ziff. 3 abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1443,93 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 16.10.1975 geborene Antragstellerin und der am 28.3.1978 geborene Antragsgegner haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am 20.10.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in D. die Ehe miteinander geschlossen.
Mit Urteil vom 11.3.2003 hat das Familiengericht W. die Ehe der Eheleute geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 11.3.2003 gem. § 628 Abs. 4 ZPO abgetrennt.
Das AG hat den abgetrennten Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.3.2003 ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz).
Das AG hat das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren am 9.3.2010 gem. § 50 VAStrRefG nach neuem Recht wieder aufgenommen; zur Vorbereitung der Entscheidung hat es die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin persönlich angeschrieben und die Rententräger aufgefordert, eine aktuelle Berechnung einzureichen und einen Ausgleichswert vorzuschlagen.
Die Deutsche Ren...