Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen HRB 503642) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.2.2015 wird der Beschluss des AG Jena - Registergericht - vom 26.8.2014 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 2.4.2014 unter Beachtung des Ablaufs des Sperrjahres nach § 73 GmbHG und der Rechtsaufassung des Senats neu zu entscheiden.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Urkunde des Notars ... in ... vom 2.4.2014 (UR 710/2014) beantragte die Beschwerdeführerin unter dem 5.5.2014 beim AG Jena die Eintragung der Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma der Gesellschaft. Der Liquidator versicherte dabei, dass die Gesellschaft keine Grundstücke mehr besitze und nicht als Begünstigte im Grundbuch eingetragen sei. Außerdem versicherte er, dass alle Vermögensgegenstände veräußert und vorhandene Schulden berichtigt worden seien, eine Verteilung von Vermögen habe nicht zu erfolgen, Ausschüttungen an die Gesellschafter seien nach Anmeldung der Liquidation nicht vorgenommen worden. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Auflösung der Gesellschaft sowie die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, am 17.2.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Mit Verfügung vom 7.5.2015 wies des Registergericht darauf hin, dass die Sperrfrist gem. § 73 GmbHG noch nicht abgelaufen sei und bat um Ergänzung der Erklärung des Liquidators u.a. dahingehend, dass keine Prozesse mit der Gesellschaft als Partei anhängig seien. Für den Fall der fehlenden Ergänzung kündigte es an, den Ablauf der Sperrfrist abwarten zu wollen. Gleichzeitig hörte es das zuständige Finanzamt Mühlhausen zur angemeldeten Löschung an. Dieses bat unter dem ...