Entscheidungsstichwort (Thema)
Erreichen der 2-Jahres-Grenze des § 68b Abs. 1 StGB bei einbezogenen Fahrlässigkeitstaten
Leitsatz (amtlich)
Bei Einbeziehung von Einzelstrafen für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten in die Gesamtstrafenbildung ist maßgebend, ob die für die Vorsatztaten hypothetisch zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die Zweijahresfrist erreicht; dies gilt auch dann, wenn Einzelstrafen Vorsatztaten in Idealkonkurrenz mit Fahrlässigkeitstaten zugrunde liegen (vgl. OLG München NStZ 1984, 314, 315; KG Beschluss vom 27.09.2000, 1 AR 1102/00 5 Ws 648/00 bei juris; Schleswig Holsteinisches OLG SchlHA, 2000, 125; BT-Drucks 16/1993 S. 23).
Normenkette
StGB § 68f Abs. 1
Verfahrensgang
LG Meiningen (Entscheidung vom 22.09.2009; Aktenzeichen 4 StVK 801/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 22.09.2009 aufgehoben.
2. Die einfache Beschwerde des Verurteilten ist damit gegenstandslos.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I. Am 24.02.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 21.07.2004 das amtsgerichtliche Urteil im Strafausspruch insoweit ab, dass der Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 28.04.2004 (Az.: 840 Js...