Verfahrensgang
AG Saalfeld (Urteil vom 20.09.2000; Aktenzeichen 2 F 378/99) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichtes – Familiengericht – Saalfeld vom 20.09.2000 wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
1. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Thüringen (Versorgungsnummer …) werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR.: …) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 200,91 DM, bezogen auf den 31.12.1999 begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Im übrigen werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, § 93 a ZPO.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.331,52 DM festgesetzt, § 17 a Nr. 1 GKG.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die nach §§ 629 a Absatz 2, 621 e Absatz 1, 3 ZPO, 53 b Absatz 2 FGG zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als das Amtsgericht nicht beachtet hat, daß der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben darf, als der Dauer der Ehezeit entspricht.
Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17.05.2000 in der Ehezeit vom 01.09.1994 – 31.12.1999 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von 247,20 DM monatlich erworben.
Der Antragsteller verfügt nach der Auskunft der Ärzteversorgung Thüringen vom 07.03.2000 über monatliche Versorgungsanwartschaften gemäß der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB genannten Art in Höhe von 870,94 DM, deren Wert in gleicher oder nahezu in gleicher Weise steigt wi...