Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers vom 7.4.2008, ein Schiedsgericht auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 einzusetzen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 205.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Antrag vom 7.4.2008 begehrt der Antragsteller, F Prinz zu Sch-C, die Einsetzung eines Schiedsgerichts auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 (nachfolgend "Fürstenabfindungsvertrag"; abgedruckt in: Vorlagen, Anträge, Große Anträge des IV. Landtages von Thüringen 1927/1929, Bd. I, Nr. 262, S. 419-458). Dieser Vertrag regelt Streitfragen zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus. Im Gegenzug für den "Verzicht" auf die Regierung wurden den Angehörigen des Fürstenhauses Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen durch Gesetz vom 22.11.1918 (Rudolstädter Gesetzessammlung S. 78/83) und 7.1.1919 (Sondershäuser Gesetzessammlung S. 10/19) Abfindungen gewährt. In den Folgejahren führten Angehörige des Fürstenhauses eine Vielzahl von Prozessen bezüglich dieser Regelungen (vgl. den umfassenden Überblick in Anlage E zum Vertrag, S. 48 ff.). Dies war der Anlass für den Fürstenabfindungsvertrag von 1928 (Gesetzsammlung für Thüringen, 1929, Zehnter Jahrgang, S. 55 f.). Gemäß § 1 des Vertrages werden die rudolstädter und sondershäuser Fürstenabfindung im Vergleichswege als "vollgültig und rechtswirksam" anerkannt. Auf jede weitere Anfechtung dieser beiden Abfindungen werde verzichtet....