Leitsatz (amtlich)
Keine formwirksame Begründung der Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle, wenn der Beschwerdeführer auf der wörtlichen Protokollierung einer von ihm schriftlich vorformulierten Rechtsbeschwerdebegründung besteht.
Normenkette
StVollzG § 118 Abs. 3 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 09.04.2010; Aktenzeichen 8 StVK 130/10) |
Tenor
1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 09.04.2010 gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die den Beteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 09.04.2010 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Verlegung des Antragstellers in eine heimatnahe Justizvollzugsanstalt zurück. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 13.04.2010 zugestellt.
Am 11.05.2010 legte der Antragsteller zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Gera Rechtsbeschwerde ein. Die Niederschrift wurde von Justizobersekretärin B aufgenommen.
Mit Schreiben vom 18.05.2010, das dem Antragsteller am 21.05.2010 zugestellt wurde, wies der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Thüringer Oberlandesgerichts darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Form eingelegt und begründet worden sein dürfte, weil gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Beg...