Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 13.05.2022; Aktenzeichen (121) 3 O 459/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 13.05.2022, Az. 3 O 4598/18, aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Antragsgegnerin gem. § 11 RVG abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.160,48 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt eine Vergütungsfestsetzung gegen die Auftraggeberin gemäß § 11 RVG.
Der Antragsteller war Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit 3 O 459/18 vor dem Landgericht Meiningen. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.12.2021 beantragte der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung gegen die Antragsgegnerin. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat die Verjährungseinrede erhoben und eingewandt, das Mandatsverhältnis sei ein Gefälligkeitsverhältnis gewesen.
Mit Beschluss vom 15.11.2022 hat die Rechtspflegerin die Vergütungsfestsetzung abgelehnt, da evtl. Vergütungsansprüche verjährt seien. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 13.05.2022 (der Antragsgegnerin am 21.05.2022 zugestellt) abgeholfen und die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 3.160,48 EUR festgesetzt.
Dagegen wendet sich nunmehr die Antragsgegnerin mit ihrer am 07.06.2022 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 02.12.2022. Zur Begründung hat sie erneut vorgetragen, das Mandatsverhältnis sei ein Gefälligkeitsverhältnis gewesen.
Die Rechtspflegerin hat der sofortig...