Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung der Pflicht zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Rahmen der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung kann Weisung im Sinne § 56c Abs.2 Nr. 1 StGB sein. Ihre Nichterfüllung berechtigt unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung.
Die Frage, ob eine richterliche Anordnung in einem Bewährungsbeschluss Auflage oder Weisung ist, beantwortet sich nach ihrer Zielrichtung. Während die Auflagen der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB), bezwecken die Weisungen eine Resozialisierung des Täters. Sie sollen ihm beim Erreichen des Bewährungsziels helfen.
Leistungen zur Erfüllung einer Weisung dürfen nicht auf die Strafe angerechnet werden. Eine gleichwohl erfolgte Anrechnung unterliegt dem Verschlechterungsverbot.
Normenkette
StGB § 56b Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, § 56c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 57 Abs. 3 S. 1; StPO § 304
Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 18.10.2010; Aktenzeichen 8 StVK 621/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I. Durch das seit dem 10.10.2006 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Gera vom 28.06.2006 (Az.: 596 Js 24497/04 1Ls) ist gegen den Verurteilten wegen Betruges in 50 rechtlich selbstständigen Fällen, wobei er in 47 Fällen gewerbsmäßig handelte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verhängt worden.
In dem Urteil ist festgestellt, dass sich der seit längerer Zeit arbeitslose Verurteilte häufiger in Spielhallen aufhielt und dort sehr viel Geld ausgab. Zur Finanzierung dieser Leidenschaft bestellte er bei der Fa. Quelle AG in Fürth Waren, bezahlte diese nur zum geringen Teil, veräußerte sie anschließend über die Internetplattform eBay an Dritte un...