Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt von Ehegatten und Kindern. Kindesunterhalt. Ausbildungsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Allein der Abbruch von 2 Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
2. Zur Frage der Privilegierung eines volljährigen Kindes im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, welches nach Abbruch der Erstausbildung den Hauptschulabschluss nachholt.
3. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt steht dann nicht entgegen, wenn ein an sich barunterhaltspflichtiger Elternteil mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet, aber dennoch das volle Kindergeld bezieht.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1610 Abs. 2, § 1612b
Verfahrensgang
AG Nordhausen (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 1 F 569/01) |
Tenor
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt, soweit er beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhausen vom 11.02.2003, Az.: 1 F 569/01 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin Unterhalt
- für den Monat August 2001 in Höhe von 472,00 DM,
- für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 513,00 DM,
- für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 in Höhe von 255,00 EUR,
- für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 in Höhe von monatlich 24,00 EUR,
- für den Monat Juli 2003 in Höhe von 44,00 EUR und
- ab dem 01.08.2002 in Höhe von 30,00 EUR
zu zahlen hat.
Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Die am 25.12.1982 geborene Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten und hat diesen erstinstanzlich im Rahmen einer Stufenklage auf rückständigen Unterhalt ab dem 01.06.2001 in Höhe von 3.666,00 EUR sowie ab dem 01.03.2002 auf laufenden Un...