Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die Parteien einen Ehescheidungsfolgenvergleich schließen, wonach die Ehefrau an den Ehemann zur Abgeltung der Folgesachen (Nachscheidungsunterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich) und des Trennungsunterhalts eine Abfindung zahlt, ist dieser darauf zu überprüfen, ob eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht.
2. Auch wenn der nacheheliche Unterhalt bei dem streitgegenständlichen Vergleich nicht in die Berechnung eingeflossen ist, steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn der Ehemann nicht dargelegt hat, dass er aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt leistungsfähig sei.
3. Da es sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt, bei der Vereinbarung und Scheitern der Ehe zusammenfallen, verbleibt kein Raum für die Ausübungskontrolle.
Normenkette
BGB §§ 138, 242, 1572 Nr. 1, § 1585c
Verfahrensgang
AG Gotha (Beschluss vom 27.12.2006; Aktenzeichen 19 F 695/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage auf Nachscheidungsunterhalt ab dem 1.7.2006 in Anspruch.
Der Antragsteller ist am 2.4.1945, die Antragsgegnerin am 19.4.1957 geboren. Die Parteien haben am 7.1.1988 die Ehe geschlossen; sie haben sich im Jahre 1997 getrennt. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Erfurt vom 27.6.2001 geschieden (AG Erfurt, Az. 35 F 376/98). Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Der Antragsteller, der gelernter Schuhfacharbeiter ist, hat sich 1969 zum Industriemeister qualifiziert und von 1987 bis 1990 als Gebäudereiniger gearbeitet. Die Eheleute L. e...