Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung des § 185 Abs. 4 FamFG greift nicht ein, wenn in einem Abstammungsverfahren der Restitutionsantrag nicht auf § 185 Abs. 1 FamFG, sondern auf § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 580 ZPO gestützt wird.
Normenkette
FamFG § 48; FamFG § 185; ZPO § 580; ZPO § 586
Verfahrensgang
AG Meiningen (Beschluss vom 13.01.2025; Aktenzeichen 2 F 21/24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 13.01.2025, Az. 2 F 21/24, wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie eine Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Meiningen geführten Verfahren 2 F 21/24 beantragt das am 20.03.2015 geborene Kind C. G., festzustellen, dass der Antragsgegner sein Vater ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Kindes zurückzuweisen. Am 25.03.2024 ist die Sache verhandelt worden. In der Sitzung hat das Familiengericht beschlossen, ein Abstammungsgutachten einzuholen. Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena vom 16.05.2024 ist die Vaterschaft des Antragsgegners unter "der Bedingung, dass kein naher Verwandter des Antragsgegners als Vater in Betracht kommt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (d.h. praktisch) erwiesen". Am 24.07.2024 hat das Familiengericht die Kindesmutter zur Frage vernommen, mit wem sie in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Am 23.10.2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Sömmerda den Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe aufgrund der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 03.09.2024 (Bl. 35 und 37 der Hybridakte) als Beteiligten vernommen. In de...