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Thüringer OLG Beschluss vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19

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Leitsatz (amtlich)

Das Unterbleiben der Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die sich auf den Wortlaut der Norm berufen kann, zwingend, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 11.06.2019; Aktenzeichen 2 KLs 744 Js 35391/18 jug)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 11.06.2019 wird aufgehoben.

2. Die Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Gera vom 09.01.2019 angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.318,77 € unterbleibt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht - Jugendkammer - Gera sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.01.2019, rechtskräftig seit dem 17.01.2019, des gewerbsmäßigen Betruges in 8 Fällen und des versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 2 Fällen schuldig, verwarnte ihn, erteilte ihm eine Arbeitsauflage und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.138,77 € an. Die Betrugstaten hatte der Verurteilte in den Jahren 2010 bis 2011 begangen. Zur Tatzeit befand er sich ausweislich der Feststellungen des Urteils in Geldnöten, wandte sich an den Mitangeklagten T B und schloss in Absprache mit diesem einen fingierten Arbeitsvertrag ab, auf dessen Grundlage er in der Folge erschlichene Versicherungsleistungen und Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 36.318,77 € erlangte. Das Urteil teilt mit, dass er nach seinen Angaben im Jahr 2019 Schulden in Höhe von 12.000 € hat, auf die er monatlich 380 € abzahlt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.04.2019 hat der Verurteilte beantragt, gem. § 459g Abs. 5 StPO anzuordnen, dass die Vollstreckung der Entscheid...

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