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Thüringer OLG Beschluss vom 01.09.2011 - 1 Ss Bs 66/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungswidrigkeiten. Geldbuße. Bemessung. wirtschaftliche Verhältnisse. 500-Euro-Grenze. Regelsatz bei Vorsatz. Rechtsfolgen

 

Leitsatz (amtlich)

Mit § 3 Abs. 4a BKatV hat der Verordnungsgeber für die Fälle vorsätzlichen Handelns einen eigenständigen Regelsatz gebildet. Auch auf diesen eigenständigen Regelsatz für vorsätzliches Handeln ist die Rechtsprechung des Senats zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Geldbußen bis 500 € anzuwenden. Es ist kein Grund ersichtlich, diese auf die Regelsätze für fahrlässiges Handeln zu beschränken.

 

Normenkette

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; BKatV § 1 Abs. 1, §§ 2, 3 Abs. 4a

 

Verfahrensgang

AG Gera (Entscheidung vom 07.04.2011; Aktenzeichen 260 Js 42403/10 8 OWi)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I. Die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 29.9.2010 wegen einer am 5.9.2010 um 14.03 Uhr in G auf der Straße des F, Höhe Klinikum, begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 42 km/h eine Geldbuße von 200 € fest. Außerdem verhängte sie für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot.

Gegen diesen ihm am 2.10.2010 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch am nämlichen Tage eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 4.10.2010 Einspruch ein.

Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht Gera in der Hauptverhandlung vom 7.4.2011 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h zu einer Geldbuße von 400 €. Außerdem verhängte auch das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat Dauer und ordne...

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