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Thüringer OLG Beschluss vom 01.07.2009 - 1 Ws 201/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur vorzeitigen Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten gem. § 45b StGB

 

Leitsatz (amtlich)

Liegen die Voraussetzungen des § 45b StGB vor, ist das Gericht dennoch nicht gezwungen, dem Verurteilten die verlorenen Fähigkeiten und Rechte wieder zu verleihen. Dies steht vielmehr in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Der Vorschrift des § 45b StGB lässt sich auch kein Regel-Ausnahme-Verhältnis im dem Sinne entnehmen, dass die vorzeitige Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte der Regelfall sein soll.

 

Normenkette

StGB §§ 45, 45b

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 06.05.2009; Aktenzeichen 5 BRs 10/06 StVK 80/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 

Gründe

I. Durch das seit dem 03.02.2004 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Erfurt vom selben Tage, Az.: 850 Js 8906/03 - 1 KLs, ist der Verurteilte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Strafvereitelung und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

Mit seit dem 02.02.2006 rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13.01.2006, Az.: StVK 80/05, ist die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Erfurt vom 03.02.2004 nach Verbüßung von 2/3 zur Bewährung ausgesetzt und der Verurteilte dementsprechend am 02.03.2006 aus der Strafhaft entlassen worden. Zugleich wurde der Verurteilte durch diesen Beschluss für die Dauer der 3-jährigen Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm de...

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