Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7. ehrenamtliche Tätigkeit. organisatorischer Verantwortungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einwirkungsmöglichkeit der Kindergartenleitung. Wie-Beschäftigter. Werkvertragscharakter. Mitglied des Elternbeirats eines Kindergartens. Zusägen von Holzscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB VII ist auf den qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkt. Der Gesetzgeber ging nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus.
2. Es besteht kein Versicherungsschutz als Wie - Beschäftigter, wenn eine Tätigkeit Werkvertragscharakter aufweist.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 05.12.2023; Aktenzeichen B 2 U 10/21 R)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 18. November 2017 als Arbeitsunfall.
Der 1987 geborene Kläger war seit August 2016 Mitglied des Elternbeirats des GM Kindergarten. Träger des Kindergartens war zum Unfallzeitpunkt die damals noch selbständige Gemeinde Sch. In einer Elternbeiratssitzung vom 27. September 2017 wurden über die Organisation des Weihnachtsmarktes am 24. November 2017 organisatorische Festlegungen getroffen. Verkauft werden sollten u. a. Baumscheiben mit eingeschlagenen Nägeln und Zwirn. Die Baumscheiben sollten vom K...