Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klagerücknahme. Streit über Wirksamkeit ohne Auswirkung auf Streitgegenstand. Entscheidung durch das Berufungsgericht. Voraussetzung für wirksame Klagerücknahme. gerichtliche Nachfrage bei Zweifeln hinsichtlich des Erklärungswillens
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streit der Beteiligten über das Vorliegen einer wirksamen Klagerücknahme verändert den Streitgegenstand im betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Das Fehlen einer Klagerücknahme ist insoweit negative Sachentscheidungsvoraussetzung. Das Berufungsgericht ist deshalb bei einer unzutreffenden erstinstanzlichen Feststellung der Verfahrenserledigung grundsätzlich nicht gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen oder das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
2. Voraussetzung für eine wirksame Klagerücknahme ist eine unmissverständliche, eindeutige und unzweifelhafte Erklärung. Geben die objektiven Begleitumstände Anlass zu berechtigten Zweifeln am verfahrensbezogenen Erklärungswillen, bedarf es der gerichtlichen Nachfrage. Hierfür ist nicht ausreichend, dass sich die Urkundsbeamtin des Gerichts bei einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten telefonisch rückversichert.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juni 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Gotha zurückverwiesen.
Das Sozialgericht Gotha hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 27.609,51 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides der Beklagten betreffend die Nachberechnung von Ges...