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Thüringer LSG Urteil vom 27.03.2003 - L 2 RA 727/02

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Verfahrensgang

SG Gotha (Gerichtsbescheid vom 07.08.2002; Aktenzeichen S 5 RA 1144/99)

 

Tenor

Die Berufung gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom7. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge.

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. August 1991 zur Beamtin auf Widerruf im Bereich der Finanzverwaltung ernannt. Nach erfolgreich abgelegter Laufbahn für den gehobenen Dienst wurde sie mit Wirkung zum 1. August 1994 zur Beamtin auf Probe und dann zum 1. Juni 1996 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

Im Juni 1998 bat die Klägerin um Auskunft, inwieweit sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzahlen könne. Sie habe vier Jahre und neun Monate Beiträge gezahlt. Da sie den höchst möglichen Pensionsanspruch aus dem Beamtenverhältnis nicht erreiche, wolle sie Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, um dadurch die erforderlichen fünf Jahre an Beitragszeiten zu erreichen und einen Rentenanspruch zu erwerben. Die Beklagte leitete in der Folge auf Antrag der Klägerin ein Kontenklärungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 5. November 1998 merkte sie 43 Monate an Pflichtbeitragszeiten, vier Monate an Ersatzzeiten infolge einer zu Unrecht erlittenen Inhaftierung aus politischen Gründen und 36 Monate an Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung vor. Dagegen lehnte sie die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und des Besuches der Fachhochschule des Bundes ab. In dieser Zeit sei die Klägerin als Beamtin versicherungsfrei gewesen. – Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 16. November 1998 bat die Klägerin erneut um Prüfung, ob sie zum Erreichen der...

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