Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Berufsbild des Registrators. Begutachtung. Rechtspflicht zur Zulassung eines Dritten während der Begutachtung
Orientierungssatz
1. Zum Berufsbild des Registrators.
2. Die Verwertbarkeit eines Gutachtens ist nicht deshalb eingeschränkt, weil der Sachverständige die Anwesenheit der Tochter des zu Begutachtenden während der Begutachtung nicht gestattet.
3. Eine Rechtspflicht zur Zulassung eines Dritten während einer Begutachtung steht immer unter dem Vorbehalt, dass dadurch das Ergebnis der Exploration und Begutachtung nicht verfälscht werden darf. Die Anwesenheit vor allem von nahen Familienangehörigen oder Freunden kann nicht nur die Exploration, sondern auch die testpsychologische Diagnostik beeinflussen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die 1956 geborene Klägerin absolvierte von September 1972 bis Juli 1974 erfolgreich eine Ausbildung zum Bauzeichner (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1974) und war danach bis August 1975 als technische Zeichnerin tätig. Von August 1975 bis August 1978 absolvierte sie ein Studium, das sie als Ingenieur in der Fachrichtung Werkzeugmaschinenbau abschloss. Von August 1978 bis Dezember 1992 arbeitete sie als Konstrukteurin für Betriebsmittel, danach war sie arbeitslos. Vom 28. November 1994 bis 21. April 1995 war sie als Technikerin bei der N. M. Stahl- und Metallbau GmbH & Co. KG tätig. Unterbrochen durch Umschulungs-, Weiterbildungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, bezog sie bis 31....