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Thüringer LSG Urteil vom 19.07.2005 - L 6 KR 771/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arznei- und Hilfsmittelliefervertrag. Auslegung nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht ein für die Beteiligten geltender Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag (AHLV) nach § 192 Abs. 5 SGB V, erfolgt die Abrechnung von Arzneimittellieferungen allein nach Maßgabe der Bestimmungen dieses AHLV. Ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag oder bereicherungsrechtliche Grundsätze ist ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGB V §§ 69, 129

 

Verfahrensgang

SG Nordhausen (Urteil vom 30.06.2003; Aktenzeichen S 6 KR 388/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom30. Juni 2003 in der Fassung des Urteilsergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2003 in der Fassung des Urteilsergänzungsbeschlusses vom 13. Oktober 2003 wird hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten abgeändert.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 239,84 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Vergütung der von ihm an zwei Versicherte der Beklagten (BKK) gelieferten Arzneimittel streitig.

Der Kläger ist Apotheker und betrieb bis zum Frühjahr 2005 die S.-Apotheke in Bad L.

Der Kläger lieferte aufgrund ärztlicher Verschreibungen in sieben Fällen Arzneimittel an zwei Versicherte der Beklagten und reichte dieser die sieben ärztlichen Verschreibungen jeweils später als einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats der Belieferung zur Bezahlung ein. Die Beklagte bezahlte die mit den eingereichten Verschreibungen jeweil...

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