Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen S 14 Kn 881/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom11. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der dem Kläger ab 1. Januar 1992 gewährten Rente für Bergleute.
Der im November 1940 geborene Kläger bezog von der Sozialversicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ab dem Monat der Vollendung des 50. Lebensjahres (November 1990) bei Vorliegen auch der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Bergmannsvollrente. In dem der Rentengewährung zugrunde liegenden Primärdatenträger der Sozialversicherung sind Versicherungspflichtige Tätigkeiten von September 1955 bis Oktober 1990 aufgeführt. Dabei entfallen 25 Jahre Versicherungspflichtiger Zeiten auf eine Beschäftigung im Bergbau – davon 22 Jahre unter Tage – und 10 Jahre auf eine Tätigkeit außerhalb des Bergbaus.
Die Beklagte wertete die Bergmannsvollrente mit Umwertungsbescheid vom 17. Februar 1993 nach § 302 a Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 307 a Absätze 1 bis 5 SGB VI in eine Rente für Bergleute um. Als Arbeitsjahre wurden dabei 25 Jahre einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt. Als Ende des für die Berechnung der Rente maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes wurde das Jahr 1989 angenommen.
Im Jahre 1996 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenhöhe, weil – so seine Begründung – nicht alle vorhandenen Unterlagen bei der Umwertung berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass bei der Umwertung der ...