Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. selbst genutztes Hausgrundstück. grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Straßenausbaubeiträgen. Streitgegenstand. Fälligkeit der Beiträge erst im folgenden Bewilligungszeitraum. Nichterfüllung von Selbsthilfeobliegenheiten. Nichtbeantragung einer Stundungsabrede
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen als Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztem Wohneigentum setzt voraus, dass die Beiträge im betreffenden Bewilligungsabschnitt fällig sind. Das ist nicht der Fall, wenn im Beitragsbescheid eine Zahlungsfrist enthalten ist, deren Ende in den folgenden, nicht streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum fällt.
2. Ein unabweisbarer Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 für die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen bei selbst genutztem Wohneigentum liegt solange nicht vor, wie der Hilfeempfänger seine Erfolglosigkeit eine Stundungsvereinbarung herbeizuführen nicht nachgewiesen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen.
Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers bezog seit Januar 2005 ALG II-Leistungen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 bewilligte der Beklagte Leistungen vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 (Bl. 454 Bd. 2 VA). Änderungsbescheide für diesen Zeitraum ergingen am 12. März 2008 (Bl. 465 Bd. 2 VA), am 25. April 2008 (Bl. 475 Bd. 2 VA), am 23. Juni 2008 (Bl. 497 Bd. 2 VA), am 6. August 2008 (Bl. 543 Bd. 2 VA), am 2. Okto...