Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüringer LSG Urteil vom 13.01.2010 - L 7 AS 1439/07

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern. Vertreter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Auftraggeber

 

Orientierungssatz

Hat der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft iS des § 38 SGB 2 in der Übergangszeit bis zum 30.6.2007 einen Rechtsanwalt mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren beauftragt und der Anwalt nach außen erkennbar nur die Geschäfte des Vertreters iS des § 38 SGB 2 wahrgenommen, so liegt kein Auftragsverhältnis zwischen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und dem Anwalt vor, so dass eine Erhöhung der zu erstattenden Anwaltsgebühr nach RVG-VV Nr 1008 wegen Auftraggebermehrheit ausscheidet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2011; Aktenzeichen B 4 AS 155/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Kosten aus dem Vorverfahren.

Die Kläger beziehen Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 2. Januar 2007 verpflichtete sich diese, in dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Kläger beantragten daraufhin mit (geänderter) Rechnung Kostenerstattung und machten Gebühren und Auslagen in Höhe von 680,68 Euro geltend. Unter laufender Nr. 2 wurde eine Erhöhungsgebühr von (1,2) nach Nr. 1008 WRVG in Höhe von 288,00 Euro netto in Ansatz gebracht.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 setzte die Beklagte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 337,96 Euro fest. Die Erhöhungsgebühr (für mehrere Auftraggeber) von 288,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer wurde abgesetzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 zurückgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2007 abgewiesen und ausgeführt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erstattungsfähig seien, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen notwendig gewesen sei. Im Vorverfahren sei die Vertretung weiterer Auftraggeber weder ordnungsgemäß angezeigt noch durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachgewiesen worden. Insofern komme die Erhöhungsgebühr nicht in Betracht.

Auf die dagegen unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 8/06 R ) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. November 2009 die Berufung zugelassen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des vom 12. Juni 2007 weitere Kosten in Höhe von 342,72 Euro (680,68 Euro abzgl. bereits geleisteter 337,96 Euro) festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Erhöhungsgebühr für weitere Auftraggeber sei nicht zu erstatten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten aus dem Vorverfahren durch die Beklagte. Insbesondere ist die Anwendung der Erhöhungsgebühr nicht gerechtfertigt.

Nach § 63 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat - soweit der Widerspruch wie hier erfolgreich war - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Zu den zweckentsprechenden Kosten des Widerspruchsverfahrens gehört nicht die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber, weil bereits zivilrechtlich ein solcher Anspruch gegenüber weiteren Personen neben der Klägerin zu 1 nicht entstanden ist, so dass die insoweit geltend gemachten Kosten auch nicht von der Beklagten zu erstatten sind.

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes setzt ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber voraus. Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Abgeschlossen wird der Anwaltsvertrag nach §§ 145 ff BGB durch Angebot und Annahme. Vergütungsansprüche können auch ohne Vertragsabschluss z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2004, § 1 Rdn. 28).

Zwischen dem Prozessbevollmächtig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilgerreise anrechnen
Justizia Gerechtigkeit Urteil
Bild: Pexels/Ekaterina Bolovtsova

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Berliner Jobcenter ein Geldgeschenk in Höhe von 65.250 Euro, das eine Familie für eine Pilgerreise nach Mekka erhalten hatte, als Einkommen bzw. Vermögen auf das Bürgergeld anrechnen darf.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BSG B 4 AS 155/10 R
BSG B 4 AS 155/10 R

Entscheidungsstichwort (Thema) Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwaltsvergütung. Gebührenerhöhung bei Beauftragung des Rechtsanwalts nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB 2. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren