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Thüringer LSG Urteil vom 12.03.2002 - L 1 SF 687/00

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Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen S 5 SF 1928/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. September 2000 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 1. Mai 1999 verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von 578.144,47 Euro (1.130.752,30 DM dividiert durch den Umrechnungsfaktor 1,95583) nebst Zinsen in Höhe von vier vom Hundert seit dem 1. Mai 1999.

Die Klägerin als anerkannte Werkstätte für Behinderte, ist als gemeinnützige GmbH 1991 entstanden. Ausweislich ihrer Öffentlichkeitsarbeit ist sie aus diakonischen Einrichtungen, staatlichen Gesundheitseinrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und einer Lebenshilfekreisvereinigung entstanden. Sie unterhält mehrere Werkstätten.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 hat die Klägerin für die in den Werkstätten … und … beschäftigten Behinderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.117.152,95 DM sowie Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 512.518,54 DM gezahlt. Erstattet wurden davon im Kostenansatz 498.919,19 DM. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.130.752,30 DM meldete die Klägerin im März 1999 bei der Beklagten zur Erstattung an (Schreiben vom 10. März 1999). Diese Zahlen sind zwischen den Beteiligten unstreitig (Sitzungsniederschrift vom 28. März 2001)

Nachdem sich der Beklagte weigerte, die von der Klägerin geltend gemachten Sozialversicheru...

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