Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 23.03.1994; Aktenzeichen S-10 (5)/An-1017/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom23. März 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben für das Gesamtverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung seines Arbeitseinkommens nach § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit von Juli 1959 bis November 1979.
Der 1929 geborene Kläger ist Ingenieur für Prüf- und Revisionstechnik und arbeitete als Inspektor der Technischen Überwachung vom 1. Juli 1959 bis zum 31. Dezember 1965 beim Rat des Bezirkes Erfurt und vom 1. Januar 1966 bis zum 30. November 1979 beim staatlichen Amt für Technische Überwachung – Hauptinspektion Erfurt (letztes Gehalt: 1.400,00 M butto) sowie ab 1. Dezember 1979 als Ingenieur für Revision bei dem VEB Kombinat für landtechnische Instandhaltung Erfurt (Gehalt ab 1. Dezember 1979: 1.300,00 M brutto). In der Zeit von 1959 bis 1979 beinhaltete das Aufgabengebiet des Klägers die Durchführung von erstmaligen und regelmäßigen Prüfungen an Dampfkesseln, Druckgefäßen, Gasanlagen, Tankanlagen und Zentrifugen. Ab Dezember 1979 prüfte er Anlagen der Dampf- und Drucktechnik.
Seit 1971 gehörte der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZAO-StMitarb), in Kraft getreten am 1. März 1971, an und entrichtete Beiträge.
Auf den Rentenantrag vom 9. März 1992 stellte die Beklagte mit Bescheid vom ...