Verfahrensgang
SG Suhl (Beschluss vom 28.08.2000; Aktenzeichen S 12 RJ 961/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Suhl vom28. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Ausschluss des Steuerberaters … von der Prozessvertretung der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (Az.: S 12 RJ 961/99).
Die Beklagte forderte auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung mit Beitragsbescheid vom 16. Dezember 1998 von der Beschwerdeführerin – Betreiberin eines Getränkevertriebs – Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.638,20 DM nach. Dagegen legte diese durch Ihren bevollmächtigten Steuerberater Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 zurück. Dagegen erhob der Bevollmächtigte am 11. Oktober 1999 im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Suhl Klage (Az.: S 12 RJ 961/99).
Das Sozialgericht hat den Bevollmächtigten nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss vom 28. August 2000 von der Prozessvertretung ausgeschlossen, weil seine Tätigkeit gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoße. Der Ausschluss betreffe nicht nur das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, sondern auch schriftliche Prozesshandlungen.
Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, nach der Änderung des RBerG durch das 3. Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 könnten auch öffentlich bestellte Steuerberater rechtliche Angelegenheiten übernehmen, die mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Der Bevollmächtigte habe die Lohnbuchhaltun...