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Thüringer LSG Beschluss vom 27.01.2015 - S 6 SF 1533/14 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. keine Geschäftsgebühr gem Nr 2401, 2400 VV-RVG: grob gesetzeswidrige und damit nichtige PKH-Gewährung und Beiordnung. Verfahrensgebühr gem Nr 3103 VV-RVG: anwaltliche Tätigkeit. erhebliche Anforderungen. Erledigungsgebühr gem Nr 1006, 1005 VV-RVG: Teilanerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine PKH-Gewährung und Beiordnung ist für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig und damit nichtig, soweit sie sich zusätzlich zum Klageverfahren auch auf das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren erstreckt.

2. Die Auswertung von medizinischen Unterlagen und eines psychiatrischen Gutachtens stellen auch im Schwerbehindertenrecht an einen Anwalt erhebliche Anforderungen.

3. Eine Erledigungsgebühr Nr 1006, 1005 VV-RVG fällt an, wenn der Rechtsanwalt ein Teilanerkenntnis annimmt und im Übrigen das Verfahren für erledigt erklärt (vgl LSG Erfurt vom 24.11.2014 - L 6 SF 1078/14 B und vom 8.5.2012 - L 6 SF 466/12 B).

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. November 2014 aufgehoben und die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 28 SB 2737/11 auf 583,89 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren streitig. Der 1970 geborene Kläger hatte am 27. Mai 2010 bei der Beklagten die Feststellung seiner Schwerbehinderung beantragt. Gegen die ablehnenden Bescheide hatte der ihn auch im Widerspruchsverfahren vertretende Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg (SG) am 22. Juli 2011 Klage erhoben (S 28 SB 2737/11) und Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung beantragt. Das SG zog ...

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