Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliges Rechtsschutz. fiktive Terminsgebühr gem RVG-VV Nr 3106. Teilanerkenntnis. Erledigungsgebühr gem RVG-VV Nr 1006
Leitsatz (amtlich)
1. Ein volles Anerkenntnis in einem Eilverfahren begründet die fiktive Terminsgebühr nach RVG-VV Nr 3106 (vgl LSG Essen vom 26.4.2007 - L 7 B 36/07 AS).
2. Ein Teilanerkenntnis fällt nicht unter RVG-VV Nr 3106 (vgl LSG Erfurt vom 19.6.2007 - L 6 B 80/07 SF; LSG Essen vom 10.5.2006 - L 10 B 13/05 SB).
3. Eine Erledigungsgebühr nach VV-RVG Nr 1006 erfordert eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 = JurBüro 2007, 584; vgl BFH vom 12.2.2007 - II B 140/06). Sie liegt nicht nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben (vgl LSG Erfurt vom 19.6.2007 - L 6 B 80/07 SF), sondern auch dann, wenn er den Rechtsstreit auf Grund des eigenen Ermessensspielraums ohne Rücksprache mit dem Mandanten für erledigt erklärt (Entgegen OVG Münster vom 28.1.1999 - 3 E 809/98).
Orientierungssatz
§ 178 S 1 SGG, der nach seinem Wortlaut auch die Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfasst, wird bei einer PKH-Gewährung von dem dann spezielleren § 73a Abs 1 SGG verdrängt. Dieser umfasst nicht nur die ausdrücklich genannten §§ 114ff der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auch den daraus abgeleiteten Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gem §§ 45ff RVG. Insoweit enthalten die §§ 56 Abs 2 S 1, 33 RVG eigenständige Verfahrensregeln über die möglichen Rechtsbehelfe.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 18. April 2008 abgeändert und die zu erstattende Ve...