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Thüringer LSG Beschluss vom 21.08.2013 - L 6 SF 1156/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit ist nicht statthaft. § 172 Abs 2 SGG verdrängt § 60 Abs 1 SGG iVm §§ 41 bis 49 ZPO (vgl LSG Erfurt vom 11.4.2013 - L 10 SF 1505/12 B; LSG Berlin-Potsdam vom 17.6.2013 - L 25 SF 246/12 B AB; LSG München vom 4.2.2013 - L 9 SF 262/12 B AB; LSG Stuttgart vom 20.3.2012 - L 7 SF 1176/12 AB; aA LSG Essen vom 24.9.2012 - L 11 U 416/12 B).

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

 

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2013 ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Kläger gegen den ablehnenden Beschluss der 46. Kammer des SG Gotha vom 15. Juli 2013 zu ihrem Gesuch, Richter am Sozialgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 60 Abs. 1 SGG für die Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. § 172 Abs. 2 SGG verdrängt sie als speziellere Norm (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 11. April 2013 - L 10 SF 1505/12 B; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - L 25 SF 246/12 B AB; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Februar 2013 - L 9 SF 262/12 B AB; LSG Baden-Württ...

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