Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die beantragte Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
Orientierungssatz
1. Zwar können nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 SGG Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierzu zählt ein Beschluss über die beantragte Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Unter systematischen Gesichtspunkten stellt § 172 Abs. 2 SGG eine Ausnahmevorschrift dar. Sie ist damit nicht geeignet, § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 46 Abs. 2 HS. 2 ZPO zu verdrängen. Vielmehr sprechen Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte entgegen der Gesetzesbegründung für eine Beschwerdemöglichkeit nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 46 Abs. 2 ZPO.
2. Für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kommt es darauf an, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden, vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B.
3. Unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Tatsachenausführungen eines Richters sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr müssen objektive Gründe dafür dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich i. S. einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist, vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B.
4. Ob und inwieweit ein gestellter Beweisantrag auf eine entscheidungserhebliche Tatsache abzielt, unterliegt der Einschätzung des R...