Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. mehrere Hauptsacheverfahren. dieselbe Angelegenheit. eigenständige Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren bei bewilligter Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG, ob mehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs 2 S 1 RVG anzusehen sind, nicht ausgeschlossen.
2. Der Senat folgt nicht der Ansicht, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) kein Raum mehr für eine eigenständige Überprüfung in dem Sinne ist, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen.
3. Daraus, dass das Prozessgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Aufspaltung des Verfahrens in zwei Verfahren zu versagen, kann bereits deshalb keine Bindung im Festsetzungsverfahren hergeleitet werden, weil § 15 Abs 2 RVG ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. August 2017 wird in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerungen werden die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 27. Juni 2014 abgeändert. Die in den Verfahren S 14 AS 6362/11 und S 14 AS 6396/11 aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 760,22 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für zwei beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewese...