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Thüringer LSG Beschluss vom 17.08.2010 - L 9 AS 837/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Nichterreichen des Beschwerdewertes. Arbeitslosengeld II

 

Orientierungssatz

Die Berufung ist gem § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG unzulässig, wenn der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht wird. Gegenstand des Verfahrens sind nicht die einzelnen Berechnungselemente eines Bewilligungsbescheides, sondern der Leistungsanspruch.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.02.2011; Aktenzeichen B 14 AS 143/10 B)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Beklagten an die Kläger in der Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008.

Die Kläger stehen bei der Beklagten im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 14. August 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen in Höhe von 555,73 € monatlich. Das bereinigte Einkommen des Klägers zu 2) setzte die Beklagte bei der Berechnung der zu bewilligenden Leistung mit einem Betrag in Höhe von 789,27 € an.

Der Widerspruch gegen diesen Änderungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass ihnen höhere Leistungen zu bewilligen seien. Das von der Beklagten berücksichtigte Nettoeinkommen des Klägers zu 2) sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2) betreibe verschiedene selbständige und gewerbliche Tätigkeiten. In einigen dieser Tätigkeiten erziele er keine Gewinne, sondern mache Verluste. Diese Verluste seien mit seinen positiven Einkünften aus den anderen Tätigkeiten zu verrechnen. Im Termin zur mündlichen Verhandl...

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