Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Vergütungsfestsetzung. Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Verbot der reformatio in peius
Orientierungssatz
1. Hat das Sozialgericht die Rechtsanwaltsvergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt durch Beschluss auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und war die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen die Kostenfestsetzung auf einen konkreten Betrag beschränkt, so ist wegen des Grundsatzes der reformatio in peius eine Herabsetzung der Vergütung unter diesen Betrag weder im Erinnerungs- noch im Beschwerdeverfahren möglich.
2. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl LSG Erfurt vom 15.4.2015 - L 6 SF 331/15 B).
3. Wird von der Staatskasse nur in eingeschränktem Umfang Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung eingelegt, garantiert dies, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nicht unterhalb dieses Betrages festgesetzt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. März 2016 (S 13 SF 323/15 E) geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 13 AS 1659/11 auf 494,16 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 13 AS 1659/11 in dem der Beschwerdeführer den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. vertrat.
Gegenstand der am 21. Februar 2011 erhobenen Klage waren die Gewährung von Akteneinsicht, die Ab...