Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die sozialgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Anrufung des Gerichts nach § 11 Abs 2 S 3 RVG. lex specialis
Orientierungssatz
1. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist nicht statthaft.
2. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs 3 S 2 RVG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 197 Abs 2 SGG). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander und verdrängt als lex specialis § 172 Abs 1 SGG.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 3. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist prozessfähig und hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters. Er verweist in diesem wie auch in einer Vielzahl anderer Verfahren auf seine vielfältigen Erkrankungen und die nach seiner Ansicht gegebene Prozessunfähigkeit und die Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen aber nicht vor. Danach ist für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die im Gesetz gena...