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Thüringer LSG Beschluss vom 11.06.2014 - L 6 SF 549/14 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. keine Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten des KostRMoG 2

 

Leitsatz (amtlich)

§ 197 SGG regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten. Eine Änderung ist durch das 2. Kostenmodernisierungsgesetz nicht eingetreten. Im RVG wird verfahrensrechtlich keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen (vgl LSG Chemnitz vom 6.9.2013 - L 8 AS 1509/13 B KO = AGS 2013, 486).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 4. April 2014 wird verworfen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren (S 29 AS 261/12 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2013 nach Erlass des Widerspruchsbescheids die erhobene Untätigkeitsklage für erledigt und machten unter dem 9. Oktober 2013 die Erstattung von 410,55 Euro geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die von dem Beschwerdegegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 57,12 Euro fest. Mit Beschluss vom 4. April hat das Sozialgericht Altenburg die Erinnerung zurückgewiesen.

Unter dem 17. April 2014 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten „Beschwerde, hilfsweise die Anhörungsrüge, höchst hilfsweise die Gegenvorstellung“ eingelegt und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG (Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO) sei die „einfache Untätigkeitsklage“ mit einer Gebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr 3102 VV-RVG gerechtfertigt. Dem ist die Beschwerdegegnerin mit dem Vortrag entgegen ...

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