Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Untätigkeitsklage. Verfahrensgebühr. Nichtanwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr 3103 RVG-VV bei vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungs- oder Vorverfahren. Bemessung. fiktive Terminsgebühr. Bescheiderlass
Leitsatz (amtlich)
1. Auch sofern der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs- oder Vorverfahren tätig war, ist bei Untätigkeitsklagen die Verfahrensgebühr nach Nr 3102 VV RVG (juris: RVG-VV) festzusetzen. Nr 3103 VV RVG ist nicht einschlägig, da über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinausgehend keine Identität der Streitgegenstände besteht.
2. Für den typischen Fall einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage ohne weitere Besonderheiten ist regelmäßig eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr nach Nr 3102 VV RVG angemessen.
3. Der bloße Erlass des begehrten Bescheides löst keine fiktive Terminsgebühr wegen angenommenen Anerkenntnisses nach Nr 3106 S 2 Nr 3 VV RVG aus.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einer Untätigkeitsklage beigeordneten Rechtsanwalts.
Der Kläger führte vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) vertreten durch den Beschwerdeführer die Untätigkeitsklage S 17 AS 3955/10 (Klageeingang: 11.10.2010), da über den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 07.06.2010, mit dem Leistungen in Höhe von 38,08 € zurückgefordert wurden, nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden war. Bereits in diesem Widerspruc...