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Thüringer LSG Beschluss vom 10.03.2014 - L 6 SF 1846/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Verwirkung der Geltendmachung einer Pauschgebühr

 

Orientierungssatz

1. Nach § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.

2. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen dem Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 GKG nicht. Infolgedessen sind die Behörden der Versorgungsverwaltung nach § 184 Abs, 1 SGG gebührenpflichtig. Die Unkenntnis der Gebührenpflicht kann einen Vertrauenstatbestand nicht begründen.

3. Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. An das Verwirkungsverhalten sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich, das bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird.

 

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld (Pauschgebühr) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 444/05 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Unter dem 12. November 2013 übersandte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen “Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)„ und forderte ihn auf, für folgende 8 Verfahren insgesamt 1.125,00 Euro Gerichtsgebühren zu zahlen:

L 5 SB 1266/10

112,50 Euro

L 5 SB 444/05

112,50 Euro

L 5 SB 134/08

112...

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