Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung nach Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten
Orientierungssatz
1. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist die Beschwerde des § 172 SGG nicht statthaft. Nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gegen dessen Entscheidung kann binnen eines Monats das Gericht angerufen werden. Dieses entscheidet nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. § 197 Abs. 2 SGG verdrängt als lex specialis die Vorschrift des § 172 Abs. 1 SGG.
2. Der Beschwerdeführer einer unstatthaften Beschwerde hat in entsprechender Anwendung von § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (BGH Beschluss vom 3. 3. 2014, IV ZB 4/14).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Mai 2017 ist nicht statthaft.
Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes be...