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Thüringer LSG Beschluss vom 06.09.1993 - L 3 Sb 14/93

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Verfahrensgang

KreisG Erfurt (Beschluss vom 18.05.1993; Aktenzeichen So 5/1 An 791/92)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.09.1994; Aktenzeichen 4 BS 3/93)

BSG (Beschluss vom 14.09.1994; Aktenzeichen 4 BS 5/93)

BSG (Beschluss vom 14.09.1994; Aktenzeichen 4 BS 6/93)

BSG (Beschluss vom 14.09.1994; Aktenzeichen 4 BS 2/93)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des beklagten Landes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Erfurt vom 18. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

 

Tatbestand

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich das beklagte Land dagegen, daß das Kreisgerichtes Erfurt gemäß § 17 a Abs. 3 GVG beschlossen hat, für die Klage wegen Fortzahlung der Berufsbezogenen Zuwendung (BBZ) bzw. wegen entsprechender Anwartschaften für den Fall von Alter oder Invalidität sei der Sozialrechtsweg zulässig.

Der Kläger ist im Jahre 1944 geboren, bulgarischer Staatsbürger und von Beruf Ballettänzer. Aus seiner letzten Tätigkeit beim Deutschen Nationaltheater Weimar (DNT) schied er im Jahre 1989 aus und bezog vom 1. Januar 1990–31.Dezember 1991 von dort eine BBZ in Höhe von DM 413,50 M bzw DM gemäß der „Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettänzer in staatlichen Einrichtungen der DDR” vom 1. September 1976 i.d.F. der Anordnung vom 1. Juli 1983 (ursprünglich nicht veröffentlicht, jetzt abgedruckt in: Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband, München 1991, Nr. 125 – im folgenden: AO 1983). Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 stellte das DNT diese Zahlung ein, worüber der Kläger erst im Februar 1992 von der Beklagten zu 2) mündlich informiert wurde. Zur Zeit verdient der Kläger als Kindertanzlehrer in Teilzeitarbeit monatlich DM 800,– brutto.

Mit der am 23. Dezember 1992 ...

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